'''Grundgesetz des Kirchenstaates'''
Promulgiert durch : Papst Felix V. Promulgiert am: 11. März 2017 (ASS XI.III.2017) '''Das Grundgezetz des Status Vaticanae''' ________________________________________ '''''Acta Apostolicae Sedis, XI. III. 2017 AD''''' ''Das neue Grundgesetz des Kirchenstaates vom 5. März 2017, das das vorhergehende, erstmals von Papst Pius XI im Jahr 1929 und dann von Papst Markus II. 2014 erlassene ersetzt, ist am 11.März 2017 , in Kraft getreten. '' ''Wie in der Einleitung des neuen Gesetzes richtig bemerkt wird, hat der Papst "die Notwendigkeit erkannt, den an der Rechtsordnung des Kirchenstaates von Zeit zu Zeit vorgenommenen Änderungen eine systematische und organische Form zu geben". Um daher "den besonders für die Freiheit des Apostolischen Stuhls verbürgenden Staat, durch den die tatsächliche und sichtbare Unabhängigkeit des Papstes in der Ausübung Seiner Weltmission gewährleistet wird, immer mehr seiner institutionellen Zweckbestimmung näherzubringen", hat der Papst aus eigenem Antrieb und sicherem Wissen im Vollbesitz Seiner höchsten Autorität, das nachfolgende Gesetz promulgiert:'' '''Art. 1''' 1. Der Papst besitzt als Oberhaupt des Patrimonium Sancti Petri die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt. 2. Das Recht Amnestien, Indulte, Straferlasse und Gnaden zu gewähren, ist dem Papst vorbehalten. 3. Während der Sedisvakanz stehen dieselben Gewalten dem Kardinalskollegium zu, das jedoch gesetzliche Bestimmungen nur im Fall der Dringlichkeit und mit einer auf die Dauer der Vakanz beschränkten Wirksamkeit erlassen kann, es sei denn, daß diese durch den anschließend gewählten Papst gemäß den Vorschriften des kanonischen Rechtes bestätigt werden. '''Art. 2''' Die Vertretung des Vatikanstaates in Beziehungen mit dem Ausland und mit anderen Völkerrechtssubjekten, bei der Aufnahme diplomatischer Beziehungen und Vertragsabschlüssen ist dem Papst vorbehalten. Der Papst delegiert diese Aufgabe dem Apostolischen Sekretär. '''Art. 3''' Bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen bedient sich der Papst der Mitarbeit, der Kardinäle, der Kurie, des Gouverneur, anderer Experten sowie der allenfalls daran interessierten Behörden des Hl. Stuhls und des Staates. '''Art. 4''' 1. Die ausführende Gewalt wird nach dem gegenwärtigen Gesetz und den übrigen geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch den Papst ausgeübt. 2. Bei der Ausübung dieser Gewalt stehen dem Papst der Generalsekretär und der Vize-Generalsekretär bei. '''Art. 5''' 1. Der Gouverneur kann bei dringenden Fällen der Ausführung gesetzlicher Bestimmungen und der Geschäftsordnung Verordnungen erlassen, mit vorheriger Rücksprache des Päpstlichen Sekretariats. 2. In dringenden Fällen kann er Verfügungen treffen, die Gesetzeskraft besitzen, ihre Wirksamkeit jedoch verlieren, wenn sie nicht innerhalb von 3 Tagen vom Heiligen Stuhl bestätigt werden. 3. Er wird auf eine Amtsdauer von 12 Monaten vom Papst ernannt, nach den Gewonnen Volkswahlen. a. Die Bevölkerung des Kirchenstaates wählt ihren Volksvertreter Demokratisch. b. Der Volksgewählte Gouverneur wird vom Heiligen Vater beauftragt (ernannt) eine Regierung für den Kirchenstaat zu formen. 4. Der Gouverneur übernimmt sein Amt im Rahmen einer Privataudienz beim Heiligen Vater; dieser Vorgang wird auch als Bacio del Piede Papale (Kuss des Fusses des Papstes) bezeichnet. '''Art. 6''' 1. Der Generalsekretär ist dem Papst bei der Politischen Amtsausübung behilflich. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Anweisungen des Papstes hat er: a) die Anwendung der Gesetze und anderer maßgebender Bestimmungen zu überwachen wie auch die Durchführung der Entscheidungen und Anweisungen des Papstes b) die Verwaltungstätigkeit des Governatorates zu überwachen und die Funktionen der verschiedenen Direktionen zu koordinieren. '''Art. 7''' 1. Der Vizegeneralsekretär überwacht im Einvernehmen mit dem Generalsekretär die Vorbereitung und Abfassung der Dokumente und der Korrespondenz und übt die anderen ihm zugewiesenen Funktionen aus. 2. Er vertritt den Generalsekretär bei Abwesenheit oder Verhinderung. '''Art. 8''' 1. Bei der Vorbereitung und Überprüfung der Bilanzen sowie bei anderen Geschäften allgemeiner Art, die das Personal und die Aktivität des Staates betreffen, steht dem Papst der Rat der Direktoren bei, der von ihm von Zeit zu Zeit einberufen und geleitet wird. 2. An ihm nehmen auch der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär teil. '''Art. 9''' <br \> Die Vor- und Schlußbilanz des Staates werden dem Papst durch das Governatorat vorgelegt. '''Art. 10''' <br \> 1. Der Generalrat und die Staatsräte werden vom Papst auf zwölf Monate ernannt. Sie helfen bei der Ausarbeitung der Gesetze und in anderen besonders bedeutenden Angelegenheiten. <br \> 2. Die Räte können sowohl einzeln wie kollegial angehört werden. <br \> 3. Der Generalrat führt bei den Sitzungen der Räte den Vorsitz; er übt außerdem gemäß den Anweisungen des Papstes, Funktionen der Koordination und der Vertretung des Staates aus. '''Art. 11''' <br \> Der Gouverneur kann sich aus Sicherheits- und polizeilichen Gründen neben dem Wachdienst und Polizei des Vatikanstaates der Hilfe der Päpstlichen Jakobusgarde bedienen. '''Art. 12''' <br \> 1. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Papstes von den nach der Gerichtsordnung des Staates bestellten Organen ausgeübt. <br \> 2. Die Zuständigkeit der einzelnen Organe ist gesetzlich festgelegt. <br \> 3. Die Akte der Rechtsprechung müssen innerhalb des Staatsgebietes durchgeführt werden. '''Art. 13''' <br \> Der Papst kann in jeder Zivil- oder Strafsache und in jedem Stadium des Verfahrens die Untersuchung und die Entscheidung einer speziellen Instanz übertragen, auch mit der Berechtigung, die Entscheidung nach Billigkeit und unter Ausschluß jedweden weiteren Rechtsmittels zu fällen. '''Art. 14''' <br \> 1. Unter Aufrechterhaltung der Bestimmung des nachfolgenden Artikels kann jeder, der ein persönliches Recht oder legitimes Interesse durch einen Verwaltungsakt für verletzt hält, einen hierarchischen Rekurs einlegen oder sich an die zuständige gerichtliche Autorität wenden. <br \> 2. Der hierarchische Rekurs schließt in derselben Sache eine gerichtliche Klage aus, es sei denn der Papst gibt dazu im einzelnen Fall die Genehmigung. '''Art. 15''' <br \> 1. Für Streitigkeiten, die sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen Staatsbediensteten und der Verwaltung beziehen, ist das Zentrale Arbeitsgericht des Staates gemäß dem eigenen Statut, zuständig. <br \> 2. Rekurse gegen die den Staatsbediensteten auferlegten disziplinären Maßnahmen können beim Appellationsgericht gemäß den eigenen Normen eingelegt werden. '''Art. 16''' <br \> Da der Staat des Vatikans als Kirchenstaat keine Armee besitzt, wird die Jakobus Garde damit beauftrag. Da der Papst sich aus Glaubenstechnischen Fragen von Kriegshandlungen fernhält, vertraut und Delegiert der Heilige Stuhl die Militärische Sicherheitspolitik dem Governatorat des Vatikans an. '''Art. 17''' <br \> 1. Die Fahne des Vatikanstaates besteht aus zwei senkrecht geteilten Feldern, ein am Fahnenmast hängendes rotes Feld und ein gelbes, das die Heiligen Petrus und Paulus mit Schlüssel und Schwert darstellt, nach dem abgebildeten Modell. <br \> 2. Das Wappen besteht aus der Tiara mit den Schlüsseln nach dem abgebildeten Modell. <br \> 3. Das Staatssiegel stellt im Zentrum die Tiara mit den Schlüsseln dar und ringsum die Worte »Stato della del Vaticano« nach dem abgebildeten Modell.<br \> 4. Das Päpstliche Sigel bildet den Heiligen Petrus als Fischer ab und ringsum der Name des jeweiligen Pontifex. ''Das gegenwärtige Grundgesetz ersetzt in allem das Grundgesetz des Vatikanstaates vom 7. Juni 1929, Ebenso sind alle im Staat geltenden, im Gegensatz zum gegenwärtigen Gesetz stehenden Normen aufgehoben.'' ''Es tritt am 11. März im Jahre des Herren 2017, in Kraft.'' ''Wir verordnen, daß das mit dem Staatssiegel versehene Original dieses Gesetzes im Archiv der Gesetze des Vatikanstaates hinterlegt und der entsprechende Text im Ergänzungsband der Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht wird, unter Anordnung der Befolgung durch alle, an die es gerichtet ist.'' ''Gegeben im Palazzo des Erzbischof von St. James, am 11. März 2017, im ersten Jahr Unseres Pontifikates.'' |